TRG 701 - TR Druckgase 701

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Abschnitt 2 TRG 701 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Druckgaskartuschen mit einem Rauminhalt von mehr als 220 cm3 dürfen nur gefüllt oder gefüllt in den Geltungsbereich der DruckbehV nur verbracht werden, wenn sie mit ihren Halterungen und Entnahmeeinrichtungen von der Zulassungsbehörde der Bauart nach zugelassen und mit den von ihr bestimmten Kennzeichen und Angaben versehen sind (§ 19 Abs. 2 DruckbehV).