Abschnitt 10 - Zu § 13 Abs. 2:
Als zusätzliche Einrichtung gilt z. B. eine betriebsunabhängige mit Inertgas gefüllte Behälteranlage, die mit der Ofenanlage verbunden ist. Die Inertgasmenge ist so zu bemessen, dass eine gefahrlose Außerbetriebnahme gewährleistet ist.