TRD 412 - TR Dampfkessel 412

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Abschnitt 8 TRD 412 - Betriebsvorschriften und Betriebsanweisung (1)

8.1 Am Kesselwärterstand muß eine Betriebsanweisung. vorliegen, aus der die schematische Anordnung der gasführenden Leitungen und Armaturen, die Prüfanweisung für den Flammenwächter, die Art des Heizgases, die Wartung der Anlage, die Inbetriebnahme und das Stulsetzen der Gasbrenner sowie die bei Störung oder Gefahr zu ergreifenden Maßnahmen hervorgehen.

8.2 Die Funktionstüchtigkeit der Regel-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Mängel an Einrichtungen, die sicherheitstechnische Aufgaben erfüllen, sind vor Weiterbetrieb zu beheben, andernfalls kommt ein Notbetrieb gemäß Abschnitt 7.7 in Betracht.

8.3 Bei Anlagen, bei denen die Zündung von Hand erfolgt, muß an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Schild angebracht sein, welches auf die Reihenfolge der Schaltungen beim An- und Abstellen der Feuerung hinweist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)