Abschnitt 12 TRD 701 - Betrieb (1)
12.1 Dampferzeuger dürfen nur mit geeignetem Wasser betrieben werden (2).
12.2 Für die Wartung der Dampfkesselanlage, insbesondere der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, ist Seitens der Betreiber Sorge zu tragen.
12.3 Es muß eine Betriebsanleitung vorliegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
VdTÜV-Richtlinien für Speisewasser, Kesselwasser und Dampf von Dampferzeugern bis 68 bar zulässigem Betriebsüberdruck, Ausgabe April 1983