TRD 701 - TR Dampfkessel 701

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Abschnitt 12 TRD 701 - Betrieb (1)

12.1 Dampferzeuger dürfen nur mit geeignetem Wasser betrieben werden (2).

12.2 Für die Wartung der Dampfkesselanlage, insbesondere der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, ist Seitens der Betreiber Sorge zu tragen.

12.3 Es muß eine Betriebsanleitung vorliegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

VdTÜV-Richtlinien für Speisewasser, Kesselwasser und Dampf von Dampferzeugern bis 68 bar zulässigem Betriebsüberdruck, Ausgabe April 1983