DGUV Information 209-008 - Einrichten von Pressen

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Abschnitt 19.2 - 19.2 Handschutz (Besonderheiten) der Bedienpersonen von größeren Kalt-Pressen für Handeinlegearbeiten

Bei größeren Handeinlegepressen mit Lichtvorhängen als (primäres) Sicherheitssystem für die Bedienperson muss für jede an ihnen tätige Bedienperson eine Steuereinrichtung oder äquivalente Einrichtung mit Rückstellkontrolle vorgewählt sein.
Damit alle an diesen Maschinen Tätigen geschützt sind, muss bei größeren Handeinlegepressen (im Allgemeinen bei Pressen, die auch für Mehrpersonenbedienung zugelassen sind) mit Zweihandschaltungen als Schutzeinrichtungen für jede Bedienperson eine Zweihandschaltung vorgewählt sein.

Auf diese Weise wird sichergestellt, dass größere Pressen nur in Gang gesetzt werden können, wenn sich alle mit dem Arbeiten daran beauftragten Bedienpersonen außerhalb des Werkzeugeinbauraums befinden.

Weil es zu Störungen führt und zum Abwählen von Steuereinrichtungen oder äquivalenten Einrichtungen verleitet, ist es nicht gut, wenn alle Einrichtungen innerhalb einer gewissen Zeit betätigt werden müssen.

Beim Steuern nur mit pressenvorderseitigen Einrichtungen muss der Werkzeugeinbauraum (auch bei langsamer Schließgeschwindigkeit) von der Rückseite abgesichert sein, zum Beispiel durch eine BWS mit Hintertretschutz.
Durch Steuern mit Lichtvorhängen (LV)/aktiven optoelektronischen Schutzeinrichtungen (AOPD) von größeren (Handeinlege-) Pressen gab es bis zum Beginn der 2000er Jahre immer wieder tödliche Pressenunfälle, deren Ursache auf Hintertreten der LV/AOPD zurückzuführen war, wobei entweder der Pressentisch betreten oder ins Werkzeug gestiegen worden ist.
Das Steuern mit LV/AOPD ist daher bei größeren (Handeinlege-)Pressen aus Sicherheitsgründen nicht (mehr) zulässig.