TRD 102 - TR Dampfkessel 102

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Abschnitt 1 TRD 102 - Geltungsbereich (1)

Diese TRD gilt für nahtlose und elektrisch preßgeschweißte Kessel-, Überhitzer- und Ankerrohre.

Diese TRD gilt ferner für nahtlose Rohre, aus denen Sammler und Trenngefäße hergestellt werden, sowie für nahtlose Rohre mit einem Innendurchmesser unter 600 mm, aus denen Flammrohre hergestellt werden. Für die Weiterverarbeitung dieser Rohre gelten die TRD 201 und TRD 203.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)