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Abschnitt 2.4.3 - 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Unterricht muss sich nach einem Leitfaden richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie dem Mindestzeitmaß verbindlich ist. Im Einzelnen müssen die in den Anhängen 1, 2 und 3 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden.

Die Grundausbildung umfasst mindestens 63 Unterrichtseinheiten, der Aufbaulehrgang mindestens 32 Unterrichtseinheiten jeweils zuzüglich Prüfungszeit und die Fortbildung mindestens 16 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

In dem Leitfaden müssen Aussagen zu dem Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung des Lehrganges, der Gliederung und dem Inhalt vorgestellt werden. Der Leitfaden ist folgendermaßen zu strukturieren:

  • Teillernziel,

  • Zeitangaben,

  • Methoden,

  • Medien, Visualisierung,

  • benötigte Materialien,

  • genaue Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen,

  • gegebenenfalls Praxisanleitung,

  • gegebenenfalls Hinweis für Lehrkraft,

  • Erfolgskontrollen.

Anhang 4 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.

Der Teilnehmer muss nach Abschluss des Lehrgangs bereit und in der Lage sein, seine Aufgabe verantwortungsvoll durchzuführen.