TRGL 181 - TR Gashochdruckleitungen 181

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Abschnitt 5 TRGL 181 - Einrichtungen zum Feststellen von Verlusten (1)

5.1 Die Gashochdruckleitung muß mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die Verluste im Schadensfall (z.B. bei Rohrbruch) während des Förderbetriebs feststellt. Sofern nicht ein Ausfall dieser Einrichtungen sofort erkannt und daraufhin der Förderbetrieb eingestellt werden kann, muß die Gashochdruckleitung mit einer zweiten Einrichtung zum Erfassen von Verlusten ausgerüstet sein.

5.2 Es müssen auch Einrichtungen zum Feststellen von Verlusten an Gas während der Förderpausen vorhanden sein. Dazu kann auf vorhandene Meß- und Registriereinrichtungen zurückgegriffen werden.

5.3 Welche Verlustmengen feststellbar sein müssen, richtet sich im Einzelfall nach den chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums und den gegebenen Betriebsverhältnissen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)