DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Bau- und Werkstoffe, Werkzeuge

3.3.1 Verbot für Holz oder andere nitrier- und leicht oxidierbare Stoffe

Bauliche Einrichtungen, die mit Salpeter- oder Nitriersäure in Berührung kommen können, dürfen nicht aus Holz oder anderen nitrierbaren sowie leicht oxidierbaren Bau- oder Werkstoffen bestehen.

3.3.2 Werkstoffe für Trockengestelle

Zum Trocknen von Nitrocellulose müssen Trockengestelle und -rahmen vorhanden sein, bei deren Gebrauch weder Funken noch unzulässige Erwärmung durch Reibung auftreten können und Metall nicht auf Metall treffen kann.

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Gestelle und Rahmen keine metallischen Befestigungsteile haben.

3.3.3 Werkstoffe für Werkzeuge

Werkzeuge müssen aus Werkstoffen bestehen, bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch, insbesondere beim Füllen, Entleeren und Reinigen von Einrichtungen und Behältnissen für Sprengöl und sprengölhaltige Stoffe, keine Zündgefahren entstehen.

Diese Forderung ist insbesondere bei Verwendung von Werkzeugen aus Hartholz oder leitfähigem Kunststoff erfüllt.