TRD 403 - TR Dampfkessel 403

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Abschnitt 8 TRD 403 - Brennstofflagerung und -zuführung (1)

LS 8.1 Einrichtungen zur Lagerung, Aufbereitung und Zuführung von Brennstoffen müssen so angelegt und ausgeführt sein, daß sie gefahrlos benutzt werden können. Auf die einschlägigen Technischen Regeln für Dampfkessel, z.B. TRD 411 bis TRD 414, wird verwiesen.

L 8.2 Es ist sicherzustellen, daß austretendes Lecköl nicht in die Abwasseranlagen oder den Baugrund gelangen kann.

L 8.3 Brennstoffleitungen dürfen in Treppenräumen nur verlegt werden, wenn durch besondere bauliche Maßnahmen sichergestellt ist, daß im Brandfall die Treppenräume nicht gefährdet werden.

L 8.4 Brennstofflagerbehälter dürfen nur im Freien oder in besonderen Räumen aufgestellt werden, sofern nicht nach TRD 411 bis TRD 414 Ausnahmen zulässig sind.

S 8.5 Bei Schiffsdampfkesselanlagen dürfen Brennstoffleitungen in Treppenräumen außerhalb des Maschinenraumes nicht verlegt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)