TRbF 40 - TR brennbare Flüssigkeiten 40

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Abschnitt 12 TRbF 40 - Betriebsanweisung (1)

12.1 Allgemeine Betriebsanweisung, Unterweisung der Beschäftigten

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

(2) Die Beschäftigten müssen über die bei der Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.

12.2 Ständige Überwachung

(1) Eine Anlage kann als ständig überwacht angesehen werden, wenn sie

  1. 1.

    durch Personal beaufsichtigt wird oder

  2. 2.

    durch technische Einrichtungen entsprechend gesichert ist.

(2) Art und Umfang der Überwachung nach Absatz 1 richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Auf Nummer 1.3 Absatz 1 wird verwiesen.

12.3 Besondere Weisungen, Alarm- und Einsatzpläne

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, über die Betriebsanweisung nach Nummer 12.1 hinaus die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beachtung solcher Weisungen zu sorgen.

(2) Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerichteten Weisungen zu befolgen.

12.4 Benutzen von Sicherheitseinrichtungen

(1) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben, gewartet und unterhalten werden, dass ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.

(2) Sicherheitseinrichtungen dürfen insbesondere nicht umgangen oder ganz oder teilweise unwirksam gemacht werden.

12.5 Beauftragung von Fachbetrieben

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Installation, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlagen oder Anlagenteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Fachpersonal verfügen.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn ein entsprechender Fachbetrieb nach § 19l WHG beauftragt wird, der zusätzlich auch über die erforderlichen Kenntnisse des Brand- und Explosionsschutzes verfügt. Die Überwachung dieser Fachbetriebe wird durch die Sachverständigen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 im Geltungsbereich ihrer amtlichen Anerkennung nach der VbF durchgeführt. Fachbetriebe, ausgenommen Fachbetriebe des Betreibers, müssen einmal jährlich überwacht werden.

(3) Die Beauftragung eines Fachbetriebes nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber selbst Fachbetrieb im Sinne von Absatz 2 ist.

12.6 Koordinierung der Arbeiten

(1) Vergibt ein Betreiber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Unternehmer, hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die alle Arbeiten aufeinander abstimmt.

(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass diese Person insoweit Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

(3) Übernimmt ein Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen an andere Unternehmer zusammenfällt, ist er zusätzlich verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

(4) Zur Durchführung der Abstimmung nach Absatz 1 und 3 ist es mindestens erforderlich, dass Art und Umfang der Arbeiten rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Unternehmen angezeigt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)