TRD 403 - TR Dampfkessel 403

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Abschnitt 2 TRD 403 - Begriffsbestimmungen (1)

LS 2.1 Kesselaufstellungsraum ist der Raum oder Teil eines Raumes, der zur Aufstellung, unmittelbaren Bedienung und Wartung des Dampfkessels und der zu seinem Betrieb dienenden Einrichtungen benötigt wird.

LS 2.2 Rettungswege sind Wege, die ein schnelles, ungehindertes Verlassen und Erreichen der Gefahrenbereiche bzw. des Kesselaufstellungsraumes auf einer Ebene oder auf mehreren, über Treppen verbundenen Ebenen ermöglichen.

LS 2.3 Notwege, auch in Verbindung mit Notausstiegen, sind Wege, die ein Verlassen des Gefahrenbereiches bzw. Kesselaufstellungsraumes ermöglichen; sie erfüllen zwar nicht die Anforderungen an Rettungswege, können jedoch im Notfall zur Flucht benutzt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)