TRD 414 - TR Dampfkessel 414

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 16 TRD 414 - Betriebsanleitung und Betriebsanweisung (1)

16.1 Der Hersteller oder Ersteller hat dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Betriebsanleitung mitzuliefern.

16.2 Der Betreiber muß am Kesselwärterstand eine Betriebsanweisung auslegen. Diese muß enthalten

(1) Angaben über zulässige Brennstoffarten und -formen,

(2) ein Anordnungsschema der Feuerungsanlage,

(3) die Anweisung für die In- und Außerbetriebnahme der Anlage und ggf. die Prüfanweisung für die Sicherheitseinrichtungen,

(4) die Anweisung für die Wartung der Anlage,

(5) die Maßnahmen, die bei Störungen oder Gefahr zu ergreifen sind,

(6) Hinweise auf besondere Gefahren beim Bedienen der Anlage.

16.3 Bei Anlagen, bei denen die Zündung von Hand eingeleitet wird, muß an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Schild angebracht sein, welches auf die erforderliche Durchlüftung der Rauchgaswege hinweist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)