Abschnitt 6 BGR 148 - 6 Prüfungen
6.1
Die Versicherten haben vor dem Besteigen von Freileitungen
die Montagehilfsmittel,
die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.
6.2
Zugangswege sind während der Benutzung auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.
Die vom Unternehmer zu veranlassenden regelmäßigen Prüfungen durch Sachkundige bleiben von diesen Prüfungen unberührt.