TRD 451 - TR Dampfkessel 451

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Abschnitt 8 TRD 451 - Wiederkehrende Prüfungen (1)

8.1 Die Prüfungen richten sich nach den TRD der Reihe 500.

8.2 Behälter aus ferristischen Stählen

Rund- und Längsnähte sind auf der ammoniakbeaufschlagten Seite zunächst im unteren Behälterbereich einer Magnetpulverprüfung mit fluoreszierender Eisenpulver-Suspension zu unterziehen. Falls nennenswerte Befunde festgestellt werden, ist die Prüfung auf alle Schweißnähte auszudehnen. Ebenso ist bei den Nähten der Stutzen und Anschweißteile auf der ammoniakbeaufschlagten Seite zu verfahren.

8.3 Behälter aus nichtrostenden austenitischen Stählen

Es gelten die Anforderungen des Abschnitts 8.2, wobei die Magnetpulverprüfung durch die Farbeindringprüfung ersetzt wird.

8.4 Die wiederkehrenden inneren Prüfungen dürfen durch zerstörungsfreie Prüfungen von außen ersetzt werden, wenn bei der erstmaligen Prüfung oder einer inneren Prüfung zerstörungsfreie Prüfungen in dem für den Ersatz der inneren Prüfung notwendigen Umfang durchgeführt worden sind.

8.5 Für die Prüffristen gilt folgende Regelung:

8.5.1 Die erste innere Prüfung des Behälters muß innerhalb des zweiten Betriebsjahres erfolgen. Weitere innere Prüfungen erfolgen in dreijährigen Fristen.

8.5.2 An den Behältern sind äußere Prüfungen in jährlichen Fristen durchzuführen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)