DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern

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Abschnitt 7 - 7 Lehrinhalte

Bei der Gestaltung der Lehrinhalte für die Stufen 1, 2a und 2b sind die nachfolgenden Absätze 7.1 bis 7.3 zu berücksichtigen. Sind betriebs- oder tätigkeitsbezogene Besonderheiten vorhanden, so sind die theoretischen und praktischen Lehrinhalte entsprechend anzupassen. Für die Qualifizierung können auch Inhalte anderer DGUV-Schriften und Veröffentlichungen von Bedeutung sein.