Abschnitt 7 - 7 Lehrinhalte
Bei der Gestaltung der Lehrinhalte für die Stufen 1, 2a und 2b sind die nachfolgenden Absätze 7.1 bis 7.3 zu berücksichtigen. Sind betriebs- oder tätigkeitsbezogene Besonderheiten vorhanden, so sind die theoretischen und praktischen Lehrinhalte entsprechend anzupassen. Für die Qualifizierung können auch Inhalte anderer DGUV-Schriften und Veröffentlichungen von Bedeutung sein.