TRD 303 - TR Dampfkessel 303

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Abschnitt 10 TRD 303 - Kleinste zulässige Wanddicke (1)

10.1. Die kleinste zulässige Wanddicke se beträgt:

(1)bei ferritischem Stahl5 mm
(2)bei Nichteisenmetallen3 mm
(3)bei nichtrostendem (austenitischem oder ferritischem) Stahl2 mm

10.2. Bei gegossenen Böden ergibt sich die kleinste Wanddicke u.a. aus der Technik der Herstellung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)