DGUV Information 207-026 - Zu Hause pflegen - so kann es gelingen! Ein Wegweiser für pflegende Angehörige

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Unfallversicherungsschutz bei der häuslichen Pflege

Die Informationen zum Unfallversicherungsschutz sind nah am Originalwortlaut der Gesetzestexte formuliert und daher erscheinen vielleicht manche Sätze nicht leicht verständlich. Bei Fragen und im Versicherungsfall wenden Sie sich an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger. Dort wird jeder Einzelfall geprüft.

Seit dem 1. April 1995 sind alle nicht erwerbsmäßig tätigen häuslichen Pflegepersonen bei den gemeindlichen Unfallversicherungsträgern gesetzlich unfallversichert. Zum 1. Januar 2017 haben sich mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz die Voraussetzungen zum Versicherungsschutz der häuslichen Pflegepersonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII - Siebtes Sozialgesetzbuch) geändert.

Gesetzlich unfallversichert sind - wie bisher - alle Pflegepersonen (z. B. Familienangehörige und Verwandte sowie Nachbarn und Freunde), die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen.

Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen oder mehrere Pflegebedürftige(n) mit mindestens Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen. Kurzfristige oder einmalige Pflegetätigkeiten reichen nicht mehr aus (siehe aber Punkt Besitzstandsregelung).

Pflegebedürftige sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens einem der gesetzlich festgelegten Pflegegrade bestehen.

Nicht erwerbsmäßig bedeutet, dass die Pflegepersonen für ihre Tätigkeit keine finanzielle Zuwendung erhalten, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigt. Bei nahen Familienangehörigen wird im Allgemeinen angenommen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt.

In häuslicher Umgebung bedeutet, dass die Pflege entweder im Haushalt der pflegebedürftigen Person (auch in einer eigenen Wohnung in einem Alten- oder Pflegeheim), der Pflegeperson oder im Haushalt einer weiteren Person geleistet wird.

Welche Tätigkeiten sind versichert?

Versichert ist die Pflegeperson bei pflegerischen Maßnahmen, die aufgrund der im Bescheid der Pflegekasse und dem Pflegegutachten festgestellten gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen in den Bereichen

  • Mobilität

  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten

  • eigene/spezifische/besondere/typische Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen

  • Selbstversorgung

  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, die von der Pflegeperson erbracht werden sowie bei Hilfen bei der Haushaltsführung.

Wann leistet die Unfallkasse als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen?

Leistungen fallen an bei

Arbeitsunfällen

Das sind Unfälle, die mit der Pflegetätigkeit zusammenhängen.

Wegeunfällen

Das sind Unfälle, die sich auf dem unmittelbaren Weg zum und vom Ort der Pflegetätigkeit ereignen.

Berufskrankheiten

Das sind bestimmte Erkrankungen, die durch gesundheitsschädigende Einwirkungen während der Pflegetätigkeit entstehen und in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind (z. B. Infektionskrankheiten oder Hauterkrankungen).

Chronische Erkrankungen

Wenn Sie unter einer chronischen Erkrankung wie z. B. Infektionskrankheit, Rückenbelastung oder Hauterkrankung leiden, melden Sie diese Ihrem Unfallversicherungsträger.

Was ist nach einem Unfall zu tun?

Wenn Sie als Pflegeperson nach einem Unfall ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, suchen Sie bitte einen Durchgangsarzt oder eine Durchgangsärztin (D-Arzt/D-Ärztin) der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf.

Bitte geben Sie an, dass der Unfall bei der häuslichen Pflege einer pflegebedürftigen Person passiert ist. Zuzahlungen bei Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln müssen nicht getätigt werden.

Der D-Arzt oder die D-Ärztin meldet den Unfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Setzen Sie sich bitte auch mit dem für Sie zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (siehe Punkt 8) in Verbindung.

Was wird geleistet?

Pflegepersonen erhalten nach einem Unfall oder einer Berufserkrankung die im SGB VII vorgesehenen Leistungen:

Heilbehandlung mit allen geeigneten Mitteln

Die gesetzliche Unfallversicherung sorgt für eine möglichst frühzeitige und wirksame Heilbehandlung. Sie wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt und umfasst insbesondere die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Behandlung im Krankenhaus. Die Übernahme notwendiger Transport- und Fahrtkosten, die Versorgung mit Medikamenten und Heilmitteln, die Ausstattung mit Körperersatzstücken und Hilfsmitteln sowie die Gewährung von Pflege ergänzen die Leistungen.

Berufliche und soziale Rehabilitation

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt auch Maßnahmen der sozialen und beruflichen Rehabilitation. Darunter fallen z. B. Umschulungen sowie Wohnungs- und Kfz-Hilfen.

Geldleistungen und Entschädigung

Um die Versicherten während der Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation finanziell abzusichern, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung Verletzten- bzw. Übergangsgeld. Bei bleibenden Gesundheitsschäden erbringt die gesetzliche Unfallversicherung auch Rentenzahlungen.

Wer trägt die Kosten (Beiträge)?

Weder Pflegepersonen noch Pflegebedürftige zahlen für den Versicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nr. 17 SGB VII Beiträge. Die Kosten für diese Unfallversicherung für pflegende Angehörige (Pflege-Unfallversicherung) zahlen die Kommunen.

Angestellte Pflegepersonen und Haushaltshilfen sind gegen Beitrag in der gemeindlichen Unfallversicherung versichert. Sie müssen dort angemeldet werden. Für Pflegepersonen in landwirtschaftlichen Haushaltungen ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Kassel (Internet: www.svlfg.de) zuständig. Für ambulante Pflegedienste und Selbstständige ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg (Internet: www.bgw-online.de)zuständig.

Besitzstandsregelung

Pflegepersonen, die bereits vor dem 31.Dezember 2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege des gleichen Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig waren, sind auch weiterhin bei Pflegeleistungen in dem oder den vorgenannten Pflegeverhältnissen gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit nur kurzfristig oder einmalig gepflegt worden ist. Die genannte Mindestpflegedauer ("wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche") gilt hier nicht.

Wer ist zuständig?

Der Unfallversicherungsträger, der für den Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt) zuständig ist. Eine Übersicht der gesetzlichen Unfallversicherungsträger finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Internet: www.dguv.de/de/adressen/unfallkassen, www.dguv.de/de/adressen/index.jsp).

Sofern Sie einen Menschen pflegen, dessen Pflegebedürftigkeit aus einem Arbeitsunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit resultiert, können Sie sich bei allen Fragen oder Problemen rund um die Pflege an den für den Versicherungsfall zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) wenden.