TRB 511 - TR Druckbehälter 511

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Abschnitt 4 TRB 511 - Durchführung der Vorprüfung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Prüfung der Konstruktion

Die Prüfung erfolgt für die vorgesehene Betriebsweise insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten:

  1. 1.

    Eignung der Werkstoffe im Sinne von Anhang I Ziffer 1.1.3 aund b DruckbehV für die drucktragenden Teile und für nicht drucktragende Anschweißteile, einschließlich der vorgesehenen Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen. z.B. bei metallischen Werkstoffen nach AD-Merkblatt W 0 Abschnitt 3,

  2. 2.

    Eignung der Zusätze für Fügeverbindungen,

  3. 3.

    Einhalten der Gestaltungsregeln zum Vermeiden nicht werkstoffgerechter Beanspruchungen,

  4. 4.

    Einhalten der Gestaltungsregeln für Fügeverbindungen (bei Schweißverbindungen siehe z.B. AD-Merkblatt HP 5/1),

  5. 5.

    prüfgerechtes Gestalten im Hinblick auf die Durchführung der erstmaligen Prüfung und der wiederkehrenden Prüfungen (siehe z.B. AD-Merkblatt A 5, AD-Merkblatt HP 5/3),

  6. 6.

    Einhalten der Anforderungen an Verschlüsse.

4.2 Prüfung der Bemessung der drucktragenden Behälterteile

4.2.1 Die Prüfung der Bemessung - in der Regel mit Hilfe der TRB der Reihe 300 - erfolgt daraufhin, ob der Druckbehälter den sich aus den zulässigen Betriebsüberdrücken und -temperaturen ergebenden Beanspruchungen sicher genügt. Ist die Bemessung nicht mit Hilfe der TRB der Reihe 300 erfolgt, so ist anhand der verwendeten Bemessungsgrundlagen zu prüfen. Hierzu sind die Bemessungsgrundlagen - beispielsweise der verwendete Stand der Technik, Berechnungsgang, Versuchsauswertungen, einschlägige Betriebserfahrungen - für die Prüfung zugänglich zu machen.

4.2.2 Sind Zusatzbeanspruchungen in den Vorprüfunterlagen angegeben, ist zu prüfen, ob diese bei der Bemessung ausreichend berücksichtigt wurden, z.B. Zusatzlasten wie Einwirkungen aus anderen Anlageteilen, Erddruck.