DGUV Regel 101-603 - Branche Abbruch und Rückbau

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Abschnitt 4.1 - 4 Anhang 
4.1 Kriterien für Sicherheitsabstände von Longfrontbaggern

Durch den Einsatz geeigneter Abbruchbagger ist zu gewährleisten, dass die allgemein anerkannten Sicherheitsabstände von 0,5 x Höhe der abzubrechenden baulichen bzw. technischen Anlagen eingehalten werden (siehe Baustein C 302 der BG BAU).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Unterschreitung der oben genannten Sicherheitsabstände denkbar. Dies darf nur unter Betrachtung aller sicherheitstechnischen Randbedingungen erfolgen.

Gegebenenfalls ist eine Änderung des Abbruchverfahrens in Betracht zu ziehen. Das wäre z. B.

  • Demontage hoher Bereiche mit Kran

  • manueller Abbruch

  • Abbruch durch Sprengen

Die nachfolgenden Kriterien bzw. Voraussetzungen zur Wahl eines geringeren Sicherheitsabstandes des Abbruchbaggers zu abzubrechenden baulichen und technischen Anlagen wurden gemeinsam mit dem Deutschen Abbruchverband e. V. erarbeitet und gelten erst ab Abbruchhöhen von 20 m. In der Regel werden bei diesen Höhen Longfrontbagger eingesetzt.

Kriterien bzw. Voraussetzungen zur Wahl eines geringeren Abstandes als 0,5 x Höhe

Der verfügbare Arbeitsraum auf der Baustelle lässt einen Baggerabstand von "0,5 x H" nicht zu.

  1. 1.

    Es wird das Abbruchverfahren "Pressschneiden" oder "Abgreifen" angewendet und somit gewährleistet, dass keine größeren Abbruchbauteile unkontrolliert in Richtung des Longfrontbaggers fallen können.

  2. 2.

    Die Arbeitshöhe des Auslegers des Longfrontbaggers ist so zu dimensionieren, dass das Pressschneiden bzw. Abgreifen stets von oben oder seitlich erfolgen kann (Vermeidung des "Aushöhlens" und des Abrutschens von Abbruchmaterial über den Ausleger).

  3. 3.

    Das Abbruchobjekt wird vorab eingehend untersucht, um auszuschließen, dass sich größere Bauteile unbeabsichtigt lösen können.

  4. 4.

    Die Fahrerkabine verfügt über ein FOPS (Falling Objects Protective Structure) sowie ein FGPS (Front Guard Protective Structure) der Stufe II oder höherwertig.

  5. 5.

    Der Abbruchunternehmer bzw. die Abbruchunternehmerin erstellt eine baustellenbezogene spezifische Gefährdungsbeurteilung.

  6. 6.

    Der Fahrer oder die Fahrerin des Abbruch- bzw. Longfrontbaggers wird unter Zuhilfenahme der vorgenannten Gefährdungsbeurteilung und bei einer derartigen Änderung der Randbedingungen, die Auswirkungen auf die erfolgte Gefährdungsbeurteilung haben, durch den Bauleiter bzw. die Bauleiterin oder eines einen anderen geeigneten Vorgesetzten bzw. einer anderen geeigneten Vorgesetzten spezifisch unterwiesen. Die Unterweisung wird schriftlich dokumentiert und ist vom Baggerfahrer bzw. von der Baggerfahrerin zu unterzeichnen.

  7. 7.

    Ein geringerer Abstand als "0,25 x H" ist in keinem Fall zulässig. In solchen Fällen ist ein anderes Abbruchverfahren bzw. eine andere Vorgehensweise zu wählen.

  8. 8.

    Entsteht unerwartet eine Gefahrensituation, sind die Abbrucharbeiten unmittelbar einzustellen, der Gefahrenbereich zu räumen und die Bauleitung zu informieren.

Diese Kriterien bzw. Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein und eingehalten werden!