TRB 521 - TR Druckbehälter 521

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Abschnitt 3 TRB 521 - Werkstätten und Personal (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Werkstätten und Einrichtungen müssen dafür geeignet sein, um die jeweiligen Druckbehälter sachgemäß herstellen sowie die vorgeschriebenen Prüfungen durchführen zu können.

Das mit der Herstellung beauftragte Personal muß für die jeweilige Aufgabe ausgebildet bzw. eingewiesen und entsprechend beaufsichtigt sein. Art und Umfang der Ausbildung bzw. Einweisung richten sich nach den jeweiligen Fertigungs- oder Prüfaufgaben. Beispielsweise werden Schweißer für das Schmelzschweißen nach DIN EN 287 Teil 1 und Teil 2 geprüft.