TRD 001 - TR Dampfkessel 001

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Abschnitt 1 TRD 001 - Die TRD im Rahmen der Dampfkesselvorschriften (1)

Dampfkesselanlagen müssen entsprechend § 6 Abs. 1 der Dampfkesselverordnung (DampfkV) (1) nach den Vorschriften des Anhanges zu der Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Dampfkesselverordnung hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 6 Abs. 1 DampfkV (1) erfüllt sind, soweit die Dampfkesselanlage den vom Deutschen Dampfkesselausschuß (DDA) ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) entspricht. (2)

001t1

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Übersicht über das gesamte Regelwerk siehe Seite 3 (Tafel 1).