TRG 203 - TR Druckgase 203

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Abschnitt 6 TRG 203 - Festigkeitskennwerte (1)

Als Festigkeitskennwerte K in N/mm2 für das Berechnen (s. TRG 220 Nummer 3.4) gelten die Werte, die für die Stahlsorten nach Anlage 1 In der Norm, die Stahlsorten nach Anlage 2 im Werkstoffblatt der VdTÜV und für andere
Stahlsorten im Gutachten des Sachverständigen genannt sind. Sofern für eine Stahlsorte in der Anlage 1 Festigkeitskennwerte genannt sind, gelten abweichend von Satz 1 die Werte nach Anlage 1.

Übergangsregeln

Die TRG 203 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)