Abschnitt 5 TRGL 101 - Stillegung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
5.1 Eine Leitung, die stillgelegt werden soll, ist abzutrennen und von brennbaren, giftigen oder ätzendes Gasen freizumachen. Alle Leitungsöffnungen sind zu verschließen. Die stillgelegte Leitung kann gegebenenfalls ausgedampft oder mit Wasser oder Inertgas gefüllt werden.
5.2 Die Maßnahmen nach Nummer 5.1 sind zu überprüfen.