DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Sichern und Kennzeichnen von Gefahrenbereichen

Sind Gefährdungen durch bestehende Anlagen (siehe Abschn. 3.6.1) vorhanden, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Benehmen mit deren Eigentümern/Eigentümerinnen und/oder Betreibern/Betreiberinnen festzulegen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der Unternehmer, die Unternehmerin oder die vorgesetzte Person muss diese Bereiche festlegen. Sie sind zu kennzeichnen und abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 11 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

In Arbeitsstätten haben bauliche und technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge zu treffen:

  1. 1.

    Reicht die bauliche Ausführung nicht aus, ein Herabfallen von Gegenständen zu verhindern, sind zum Schutz der Beschäftigten Fußleisten, Schutzwände, Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen.

  2. 2.

    Lassen sich die Maßnahmen nach Nr. 1 aus betriebstechnischen Gründen nicht durchführen, müssen an deren Stelle die tiefergelegenen Arbeitsplätze und Verkehrswege durch Schutzeinrichtungen, z. B. Schutzdächer oder Fangnetze, gesichert werden.

  3. 3.

    Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gründen nicht durch Maßnahmen nach Nr. 1 und 2 sichern, muss eine zeitlich-organisatorische Trennung in Verbindung mit einer Absperrung und Kennzeichnung des Gefahrenbereiches oder einer Überwachung (z. B. Warnposten) des Gefahrenbereiches erfolgen.

  4. 4.

    Lassen sich Bereiche aus betriebstechnischen Gründen nicht durch Maßnahmen nach Nr. 1, 2 und 3 sichern, sind persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zu verwenden, soweit diese als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignet ist. Die Beschäftigten sind in der Benutzung der PSA zu unterweisen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 4.4 ASR A2.1