DGUV Information 209-200 - Absauganlagen Konzeption, Planung, Realisierung und Betrieb

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an Absauganlagen

Die Wirksamkeit jeder Absauganlage ist auf Dauer immer nur so gut wie ihre Reinigung und Instandhaltung.

Dazu ist am besten ein Instandhaltungs- und Reinigungsplan aufzustellen, in dem die betreffenden Anlagenteile, die Inspektions- und Reinigungsintervalle sowie die Verantwortlichkeiten festgelegt sind. Bei der Aufstellung der Instandhaltungs- und Reinigungspläne müssen die Angaben in den zugehörigen Betriebsanleitungen des Lieferers oder des Herstellers ebenso berücksichtigt werden, wie die Tätigkeiten an der Absauganlage innerhalb der Gefährdungsbeurteilung.

Umfang und Häufigkeit der Instanthaltungs- und Reinigungsarbeiten richten sich zum Beispiel nach:

  • der Größe und der Art der Anlage,

  • der Einsatzhäufigkeit,

  • der Art und der Menge der Luftverunreinigungen.

Die Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustands sowie zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustands. Dazu gehören Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung.

Absauganlagen müssen für Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten außer Betrieb gesetzt und gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden. Im Rahmen der Erstellung des Reinigungs- und Instandhaltungsplans wird darüber hinaus festgelegt, ob und bei welcher anderen Tätigkeit (Reinigung, Inspektion, Wartung) die Anlage außer Betrieb gesetzt werden muss.

Arbeitsprozesse, bei denen mit Luftverunreinigungen in gefährlicher Konzentration zu rechnen ist, müssen manuell unterbrochen werden, wenn nicht durch eine Verriegelung ein Austritt der Luftverunreinigungen in den Arbeitsbereich verhindert ist.

Das Reinigen von Anlagenteilen, besonders von Rohrleitungen und Abscheidern, sowie das Entfernen der abgelagerten oder abgeschiedenen Luftverunreinigungen ist so durchzuführen, dass Aufwirbelungen auf ein Minimum begrenzt werden und somit

  1. 1.

    Brand- und Explosionsgefahren vermieden werden,

  2. 2.

    die vorstehend genannten Luftverunreinigungen möglichst nicht in die Umgebungsluft gelangen,

  3. 3.

    die Beschäftigten nicht durch dabei freiwerdende Luftverunreinigungen gefährdet werden.

Brand- und Explosionsgefahren werden zum Beispiel vermieden durch die Verwendung von

  • nach DIN EN 60335-2-69; Anhang AA geprüften Industriestaubsaugern der zündquellenfreien Bauart Zone 22 (früher Bauart B1) und

  • nicht funkenreißenden Werkzeugen.

Hinweis:

In explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 21 und 22 können Stahlwerkzeuge verwendet werden, sofern weder Funkengarben noch heiße Oberflächen (z. B. beim Bohren) entstehen (TRBS 2152 Teil 3, Anhang zu 5.4.2 Absatz 5, bzw. EN 1227 - 1, Anhang A). Vorsicht ist allerdings geboten, wenn aus Ablagerungen brennbare Dämpfe freigesetzt werden können.

Luftverunreinigungen gelangen nicht in die Umgebungsluft, wenn zum Beispiel:

  • zur Beseitigung von Luftverunreinigungen in Rohrleitungen geeignete Industriestaubsauger verwendet werden,

  • Abscheider erst geöffnet werden, nachdem die automatische Abreinigung und die Bewegungen der geförderten Luft zum Stillstand gekommen sind,

  • außerhalb zu reinigende Abscheider, z. B. Kollektoren von elektrischen Abscheidern, nicht mit Druckluft, sondern mit Waschflüssigkeit gereinigt werden,

  • zum Entfernen gesammelter Luftverunreinigungen Sammelbehälter für den einmaligen Gebrauch vorhanden sind, die nach Befüllung vorsichtig vom Abscheider getrennt und sofort sicher verschlossen werden.

Eine Gefährdung kann sich auch dann ergeben, wenn Filter durch krankheitserregende Keime oder radioaktive Stoffe belastet sind. Besteht diese Möglichkeit, sollten vor Beginn der Reinigungsarbeiten

  • der Grad der Belastungen festgestellt und

  • entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Mit Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn in den Anlagen keine Luftverunreinigungen mehr in zündfähigen oder gesundheitsgefährlichen Konzentrationen vorhanden sind.

Ist nach dem Außerbetriebsetzen von Anlagen zusätzlich mit Luftverunreinigungen in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen zu rechnen, muss der Betreiber dafür sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten nur mit persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutz, Handschuhe) durchgeführt werden.

Können Luftverunreinigungen in gesundheitsgefährlicher Konzentration auch auf andere Personen einwirken, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass diese Personen während der Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten die Gefahrenbereiche verlassen. Diese Bereiche dürfen nur mit persönlichen Schutzausrüstungen betreten werden.

Die Lagerung und Entsorgung angefallener Luftverunreinigungen muss gefahrlos in geeigneten Behältern erfolgen.

Bei Instandsetzungsarbeiten dürfen der Sicherheit dienende Anlagenteile nur gegen gleichwertige Teile ausgetauscht werden. Der Sicherheit dienende Anlagenteile sind zum Beispiel:

  • Schalter und Antriebsmotoren in explosionsgeschützter Ausführung,

  • Filterelemente, besonders bei der Rückführung der gereinigten Luft in den Arbeitsraum,

  • Einrichtungen zur Verriegelung.

Bei Störungen an lufttechnischen Anlagen müssen, sofern mit Luftverunreinigungen in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen zu rechnen ist, dort Beschäftigte die

  1. 1.

    Arbeitsprozesse unterbrechen und

  2. 2.

    Gefahrenbereiche verlassen.

Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass in besonderen Fällen, wenn persönliche Schutzausrüstung unbedingt erforderlich ist, Gefahrenbereiche auch nur mit entsprechender PSA betreten werden. Störungen können zum Beispiel folgende Gründe haben:

  • Ventilator-Ausfall,

  • defekte Filter,

  • Ansatzbildungen und Ablagerungen im Leitungssystem,

  • mangelhafte Filterwirkung, besonders während der Rückführung der gereinigten Luft in den Arbeitsraum.

Störungen können aber auch durch den Arbeitsprozess verursacht werden, zum Beispiel durch

  • stärkere chemische Reaktion bei falscher Dosierung,

  • mangelhafte Temperaturbegrenzung.

Ablagerungen von brennbaren Stäuben oder ausreagierten brennbaren Gefahrstoffen erhöhen die Brandlast im Betrieb. Stäube entwickeln bereits bei Ablagerungen mit einer Schichtdicke von etwa 1 mm kleine Entstehungsbrände, die sich in kurzer Zeit zu einem unkontrollierbaren Brand ausweiten können. Erfahrungen zeigen, dass Löschversuche in solchen Fällen erfolglos sind und Personen Schaden nehmen können.

Große Staub-Schichtdicken wirken wärmeisolierend und können auf diese Weise die Kühlung der Motoren oder der Antriebe beeinträchtigen, sodass sie sich stark erwärmen und zur Zündquelle für Glimmbrände werden können.

Um die genannten Risiken auszuschließen, müssen im Bereich der Absauganlagen Ablagerungen regelmäßig beseitigt werden, besonders an schwer zugänglichen Stellen (z. B. Leitungen, Kabelkanäle). Die Reinigung muss durch Aufsaugen in regelmäßigen Abständen erfolgen.