TRG 702 - TR Druckgase 702

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Abschnitt 2 TRG 702 - Antrag und Antragsunterlagen (1)

2.1 Anträge auf Erteilung der Bauartzulassung sind in vier Stücken über die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), (2) Berlin 45, Unter den Eichen 87, die die Zulassungsprüfung vorzunehmen hat, an die nach Landesrecht zuständige Zulassungsbehörde zu richten.

2.2 Dem Antrag sind in je 4 Stücken folgende Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    Angaben über die Zusammensetzung und Herstellung der porösen Masse, über das Füllen der Behälter mit der Masse und bei monolithischen Massen auch über den Härtungs- und Trocknungsprozeß.

  2. 2.

    Angaben über die technischen Daten der Ausgangsstoffe,

  3. 3.

    Angaben über die Porosität der Masse,

  4. 4.

    Angaben darüber, in welchen Behältern (Herstellungsart, Behälterabmessungen) die poröse Masse verwendet werden soll,

  5. 5.

    Angaben über das Lösungsmittel und über das Einfüllverfahren,

  6. 6.

    Angaben darüber, in welchem Werk die poröse Masse hergestellt und in welchen Werken die Masse in die Behälter eingefüllt wird,

  7. 7.

    Angaben darüber, in welchen Werken das Lösungsmittel erstmalig in die Behälter eingefüllt wird.

2.3 Außerdem sind der BAM auf Verlangen nach ihren Angaben die zur Prüfung erforderlichen Behälter, die im Beisein eines Beauftragten der BAM mit poröser Masse zu füllen sind, zur Verfügung zu stellen. Ferner sind ihr Proben der Ausgangsstoffe zu überlassen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Diese Richtlinie erhält im Rahmen des Technischen Regelwerkes die Bezeichnung TRG 702: sie ist bei porösen Massen und Lösungsmitteln für Acetylen-Flaschen anstelle des Vorläufigen Merkblattes für das Verfahren der Zulassung von porösen Massen und von Lösungsmitteln für Acetylen vom 8. 5. 1970 (s. ArbSch. Nr. 6/1970 S. 169) anzuwenden.