TRR 513 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 513

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Abschnitt 5 TRR 513 - Prüfergebnis und Bescheinigung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Der Sachverständige bescheinigt für die Abnahmeprüfung, daß sich die Rohrleitung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet, wenn das Ergebnis der Prüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt. Die der Abnahmeprüfung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen sind anzugeben. Die Bescheinigung muß die Prüfgrundlagen und das Prüfergebnis enthalten. Der Bescheinigung werden ggf. Prüfbescheinigungen Dritter, die der Abnahmeprüfung zugrunde gelegt werden, beigefügt. Weitere der Abnahmeprüfung zugrunde gelegten Unterlagen sind in der Bescheinigung aufzuführen oder sind ihr beizufügen.

Beanstandungen sind dem Betreiber mitzuteilen. z.B. in einem Prüfbericht.

5.2 Der Zeitpunkt der ersten wiederkehrenden Prüfung wird in der Prüfbescheinigung angegeben.