§ 8 - Persönliche Anforderungen
Der Unternehmer darf Schussapparate nur solchen Versicherten zur Verwendung überlassen, bei denen er sich überzeugt hat, dass sie
mit der Handhabung und dem Einsatz der Geräte vertraut sind,
die beim Arbeiten mit dem Gerät auftretenden Gefahren kennen,
und von denen zu erwarten ist, dass sie die Arbeiten mit den Schussapparaten zuverlässig ausführen.