DGUV Vorschrift 56 - Arbeiten mit Schussapparaten

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§ 8 - Persönliche Anforderungen

Der Unternehmer darf Schussapparate nur solchen Versicherten zur Verwendung überlassen, bei denen er sich überzeugt hat, dass sie

  • mit der Handhabung und dem Einsatz der Geräte vertraut sind,

  • die beim Arbeiten mit dem Gerät auftretenden Gefahren kennen,

und von denen zu erwarten ist, dass sie die Arbeiten mit den Schussapparaten zuverlässig ausführen.