TRG 790 - TR Druckgase 790

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Abschnitt 4 TRG 790 - Außerordentliches Prüfen nach § 22 DruckgasV (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Die Aufsichtsbehörde kann gemäß § 22 DruckgasV durch Verfügung anordnen, daß Füllanlagen einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachverständigen zu unterziehen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Derjenige, der die Füllanlage betreibt, hat die angeordnete Prüfung zu veranlassen.

4.2 Ist eine außerordentliche Prüfung angeordnet, so ist die Anlage entsprechend dem in der in der Anordnung bestimmten Umfang und sonst daraufhin zu prüfen, ob sie der Erlaubnis oder den Anforderungen der DruckgasV entspricht, wenn sie einer Erlaubnis nicht bedarf.