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Abschnitt 3.3.2 - 3.3.2 Sensibilisierende Stoffe

Mögliche sensibilisierende Wirkungen der bei tierpflegerischen Arbeiten vorhandenen Stoffe sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Stäube und Aerosole sind komplexe Gemische unterschiedlicher Zusammensetzung. Sie können zu einer Sensibilisierung führen.

In der Atemluft enthaltene Stoffe mit einer sensibilisierenden oder toxischen Wirkung können z.B. sein:

  • Teile von Federn und Tierhaaren,

  • Parasitenkot,

  • Futtermittelstäube.

Siehe auch § 7 Biostoffverordnung.

Bei Kontakten zu einatembaren allergenen Stäuben sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Eine Schutzmaßnahme kann der Einsatz von geeignetem Atemschutz sein.

Bei Hinweisen auf allergische Erkrankungen, die auf die Tätigkeit zurückgeführt werden können, hat der Unternehmer arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen.

Insbesondere kann es bei Kontakten zu Tieren, Futtermitteln, Reinigungsmitteln und Baustoffen an der Haut und den Atemwegen zu allergischen Erkrankungen kommen.

Zur Vorbeugung von Hauterkrankungen sind Hautschutzpläne aufzustellen.

Anhang 10 enthält ein Beispiel für die Aufstellung eines Hautschutzplanes.