Abschnitt 1 TRFL - Allgemeines
1.1 Allgemeine Anforderungen
Die Rohrfernleitungsanlage ist gegenüber angeschlossenen Anlagen eindeutig durch die Festlegung von Schnittstellen zu vor- oder nachgelagerten Einrichtungen (z. B. Tanklager, Verbraucher) abzugrenzen.
Zum sicheren Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen sind die chemischen, physikalischen und wassergefährdenden Eigenschaften des Fördermediums zu berücksichtigen und die Errichtung und der Betrieb der Rohrfernleitungsanlage so zu gestalten, dass die Rohrfernleitungsanlage den zu erwartenden Beanspruchungen und Belastungen sicher standhält und dicht bleibt. Je nach Eigenschaft des Fördermediums sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt zu treffen. Einschlägige arbeitsschutzrechtliche Regelwerke, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung sowie die zugehörigen Technischen Regeln, sind zu berücksichtigen.
1.2 Antrags-/Anzeigeunterlagen
Dem Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens nach UVPG bzw. der Anzeige nach § 4a RohrFLtgV sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde die Unterlagen nach Anhang I beizufügen.
1.3 Sonstige Hinweise
Alle Angaben zum Druck (Betriebsdruck, Nenndruck etc.) sind als Überdruck gegenüber dem atmosphärischen Druck angegeben, soweit nicht explizit anders erwähnt.
Der bei den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 zum UVPG verwendete Begriff "Durchmesser" ist mit dem in der TRFL verwendeten Begriff "Nennweite"(DN) gleichzusetzen.