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Abschnitt 4.1.2 - 4.1.2 Vorplanung

Zu Beginn der Planung einer Arbeitsstelle ist zu prüfen, ob aus Gründen der Sicherheit, der Qualität oder der Effizienz ein für den öffentlichen Verkehr vollständig gesperrter Bereich eingerichtet werden muss oder eine Teilsperrung ausreichend ist.

Maßgebend dafür sind (siehe auch Anhang 2):

  • Arbeitsbereich:

    Dieser setzt sich zusammen aus dem Platzbedarf für Arbeitsmaschinen, -geräte und Fahrzeuge und dem Platzbedarf für die Beschäftigten.

    • Platzbedarf für Arbeitsmaschinen, -geräte und Fahrzeuge:

      Dieser ergibt sich aus deren Außenabmessungen, dem erforderlichen Standort, der Arbeits- und Fahrbewegungen sowie der möglicherweise außen an den Maschinen angebrachten Bedien- oder Steuerständen (z.B. Bodensteuerung und auskragender Fahrerstand an Straßenfräsen). Werden Anbauteile an den Maschinen erforderlich (z.B. Höhentaster an Straßenfertigern) ist auch der dafür notwendige Platzbedarf mit zu berücksichtigen.

    • Platzbedarf für die Beschäftigten:

      Dieser ist von der Art der auszuführenden Tätigkeiten abhängig. Als Mindestmaß hierfür sieht die DIN 4124 "Baugruben und Gräben" 0,5 m vor. Für einfache Kontroll- oder Steuertätigkeiten neben der Maschine können z.B. 0,5 m ausreichend sein, für Arbeiten mit der Schaufel neben einem Rohrgraben oder Baugrube werden 1,0 m erforderlich. Auch für das vom Bedienstand u.U. erforderlich werdende Hinausbeugen zum Beobachten der Walzbandage oder der Fräskante wird ein zusätzlicher Platzbedarf zum Lichtraumprofil der Maschine von 0,5 m erforderlich.

  • Verkehrsbereich:

    Dieser setzt sich zusammen aus dem Platzbedarf für die Verkehrsteilnehmer (LKW, PKW, Radfahrer, Fußgänger) und dem Platzbedarf für das Aufstellen der Verkehrseinrichtungen (Leitbaken, Leitkegel, Absperrschranken) bzw. Leitelemente (Leitschwelle, -bord, -wand).

    Der Platzbedarf für die Verkehrsteilnehmer ist abhängig von der Fahrzeugart, der Verkehrsdichte, der Geschwindigkeit des Verkehrs und der Kurvigkeit der Verkehrsführung. Deshalb stellt der in der RSA angegebene Wert von 2,75 m eine Mindestbreite dar, der hinsichtlich der gegebenen Örtlichkeit überprüft werden muss. Es ist zu berücksichtigen, dass z.B. ein LKW einschließlich der Außenspiegel eine lichte Breite von bis zu 3,0 m haben kann.

    Beim Einsatz von Leitelementen ist deren mögliche Verschiebung bei einem Fahrzeuganprall (Wirkungsbereich der Leitelemente) zu berücksichtigen. Diese Elemente benötigen aber häufig nicht mehr Platz als z.B. Leitbaken zuzüglich der erforderlichen Sicherheitsabstände und stellen eine sichere Baustellenabsicherung dar, die gleichzeitig die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer erhöht.

  • Sicherheitsabstand zwischen Arbeits- und Verkehrsbereich:

    Hierfür nennt die RSA 95 folgende Mindestabstände:

    • 0,5 m auf Straßen außerorts

    • 0,3 m auf innerörtlichen Straßen

    • 0,15 m auf Geh- und Radwegen

Bei dem erforderlichen Abstand sind auch die Fahrzeugart, die Geschwindigkeit der an der Arbeitsstelle vorbeifahrenden Fahrzeuge und die Kurvigkeit zu berücksichtigen.

Werden unverbaute Gräben oder Baugruben (z.B. auch Auskofferungen) neben dem Verkehrsbereich hergestellt, wird in Abhängigkeit von der Aushubtiefe, der Verkehrsbelastung, der Art der Fahrbahnbefestigung, des Untergrundes und dem Lasteintragungswinkel aus Gründen der Standsicherheit ein lastfreier Streifen zwischen Grabungskante und Verkehrsbereich erforderlich (siehe Skizze im Anhang 2).

Unterschiedliche Arbeiten machen demnach u.U. einen unterschiedlichen Platzbedarf erforderlich. Daher kann es sinnvoll sein, eine komplexe Baumaßnahme in mehrere Bauphasen aufzuteilen und hierfür eigene Verkehrszeichenpläne aufzustellen oder verschiedene Regelpläne anzuwenden.

Um eine sichere Ausführung der Arbeiten zu ermöglichen, werden die Auf- und Abbauarbeiten der Arbeitsstellen im Verkehrsraum in verkehrsarme Zeiten gelegt, möglichst jedoch nicht in die Dunkelheit.

Arbeitsstellen von kürzerer Dauer dürfen gemäß RSA 95 bei Dunkelheit in der Regel nur dann eingerichtet werden (vgl. Abs. 4.1.5.),

  • wenn es zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich ist (Notmaßnahmen) oder

  • wenn auf verkehrsschwache Zeiten ausgewichen werden muss; hierzu können auch Arbeiten im Gleisbereich von Schienenbahnen zählen.

Materialtransporte zur oder von der Arbeitsstelle werden so geplant, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Hierbei sind die örtlichen Bedingungen wie längere Gefällestrecken oder unübersichtliche Bereiche zu beachten. Baustellenein- und -ausfahrten werden so angelegt, dass sie als solche eindeutig erkennbar sind.

Bei der Entscheidung, ob die Arbeitsstelle unter Voll- oder Teilsperrung zu betreiben ist, ist zu berücksichtigen, dass sich im Verkehrsbereich und im Bereich des Sicherheitsabstandes zum Verkehrsbereich keine Beschäftigten aufhalten dürfen.