§ 59 BGV C24 - Anbringen der Zünder
Sprengzünder dürfen mit den zusammengeführten Enden der Sprengschnur erst verbunden werden, wenn die Absperrmaßnahmen durchgeführt sind.
Sprengzünder dürfen mit den zusammengeführten Enden der Sprengschnur erst verbunden werden, wenn die Absperrmaßnahmen durchgeführt sind.