TRG 403 - TR Druckgase 403

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Abschnitt 2 TRG 403 - Voraussetzungen für das Füllen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Es dürfen nur Druckgaspackungen und Druckgaskartuschen gefüllt werden, die einschließlich ihrer Ausrüstung den Anforderungen der TRG 300 bzw. der TRG 301 genügen.

2.2 Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antragsunterlagen und die Bescheinigung des Sachverständigen nach § 28 Abs. 1 DruckbehV ist am Betriebsort der Füllanlage aufzubewahren. Es genügen auch Kopien der in Satz 1 genannten Urkunden.