TRD 451 Anlage 2 - TR Dampfkessel 451 Anlage 2

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 8 TRD 451 Anlage 2 - Prüfungen vor der Inbetriebnahme (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

8.1 Die Behälter sind einer Vor-, Bau- und Druckprüfung zu unterziehen. Die Prüfungen erfolgen nach der Druckbehälterverordnung.

8.2 Behälter aus metallischen Werkstoffen

Hinsichtlich der zerstörungsfreien Prüfung von Schweißnähten gelten die zutreffenden AD-Merkblätter der Reihe HP.

8.3 Behälter aus nichtmetallischen Werkstoffen

8.3.1 Die Behälter sind nach DIN 18200 einer Güteüberwachung zu unterziehen. Die Anforderungen an die Eigenüberwachung und die Fremdüberwachung regelt der Prüfbescheid des DIfBt.

8.3.2 Die Anforderungen an die Werkstoffprüfung sind entsprechend dem Prüfbescheid zu erfüllen.

8.3.3 An jedem Behälter wird eine Bauprüfung durchgeführt. Es sind Abmessungen, Wanddicken und Form entsprechend den Prüfbescheiden zu prüfen.

Insbesondere sind die Oberflächen und Verbindungsstellen einer visuellen Prüfung zu unterziehen.

8.3.4 Die Behälter sind entsprechend Prüfbescheid zu kennzeichnen. Jedem Behälter ist ein Exemplar des Prüfbescheides beizufügen.