§ 54 AtG - Erlass von Rechtsverordnungen
(1) 1Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g, 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erlässt die Bundesregierung. 2Das Gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des § 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. 3Die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium.