TRGL 251 - TR Gashochdruckleitungen 251

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Abschnitt 3 TRGL 251 - Beleuchtungsanlagen (1)

3.1 Beleuchtungsanlagen müssen so ausgeführt werden, daß eine ausreichende Beleuchtungsstärke gewährleistet ist. Dies ist als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/3 eingehalten wird.

3.2 Für ständig besetzte Betriebsstellen und Rettungswege ist eine Sicherheitsbeleuchtung einzurichten. Für Räume bis zu einer Grundfläche von 30 m2 sind Batterie-Handleuchten ausreichend, deren Batterien bei Nichtgebrauch selbsttätig in geladenem Zustand gehalten werden können.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)