TRGL 131 - TR Gashochdruckleitungen 131

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Abschnitt 1 TRGL 131 - Allgemeine Anforderungen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Rohre müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sicher widerstehen und dicht bleiben. Sie sind aus Werkstoffen herzustellen, die bei der niedrigsten betriebsbedingten Temperatur oder bei witterungsbedingten Temperaturen eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig sein. Bei Gashochdruckleitungen für brennbare Gase und bei oberirdisch verlegten Leitungen, soweit diese nicht gegen Flammeneinwirkungen geschützt sind, muß der Werkstoff ausreichenden Widerstand gegen Flammeneinwirkungen hoben.

1.2 Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen für Rohre für brennbare Oase nicht verwendet werden.