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Abschnitt 3.1.4 - 3.1.4 Fußböden in Arbeitsräumen

Fußböden in Arbeitsräumen müssen sicher begehbar und leicht zu reinigen sein.

Siehe auch Arbeitsstättenverordnung, Anhang, Abschnitt 1.5.

Fußbodenbeläge, wie z.B. keramische Fliesen, Estriche u.a. sind rutschhemmend (R 9 - R 12) auszuführen. Für Futterküchen wird die Bewertungsgruppe R 12 - V 4 und für Kühlräume die Bewertungsgruppe R 12 vorgeschlagen.

Siehe auch Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181).

Fußböden sind so zu gestalten, dass in fließfähiger Menge auf den Boden gelangende Flüssigkeiten abgeführt werden können.

Dies kann durch leichtes Gefälle des Fußbodens gegen Ablauföffnungen oder Ablaufrinnen erreicht werden.

Ablauföffnungen und ähnliche Vertiefungen in Verkehrsbereichen sind so zu gestalten, dass sie tritt- und kippsicher sowie ausreichend belastbar und bodengleich abgedeckt sind.

Ablaufrinnen sind trittsicher auszuführen. Das kann erreicht werden durch bodengleiche Abdeckung oder durch die konstruktive Gestaltung bei offenen Rinnen.

Die Ablaufrinnen sollen nach Möglichkeit farblich vom übrigen Fußboden abgesetzt sein.

Ablauföffnungen sind an den Stellen anzuordnen, an denen ein Flüssigkeitsanfall zu erwarten ist. Ihre Zahl ist nach der anfallenden Flüssigkeitsmenge zu bemessen.