TRG 730 - TR Druckgase 730

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Abschnitt 7 TRG 730 - Erteilen der Erlaubnis (1)

7.1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen.

Je eine Ausfertigung der Erlaubnis und der zugehörigen Unterlagen erhalten die Betreiber und der Sachverständige und die Bauaufsichtsbehörde, sofern sie beteiligt war.

7.2 Die Erlaubnis oder die Ausnahme kann beschränkt. befristet oder unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. In der Erlaubnis kann bestimmt werden (s. § 28 Abs. 2 DruckbehV), daß die Füllanlage innerhalb bestimmter Fristen von dem Sachverständigen zu prüfen ist (s. Nummer 7.3).

7.3 Das Prüfen von Füllanlagen innerhalb bestimmter Fristen durch den Sachverständigen soll in der Regel nur bestimmt werden, wenn es sich um das Füllen von brennbaren oder sehr giftigen Druckgasen oder um deren Gemische handelt.

7.4 Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen soll auf vier Jahre festgelegt werden.

Übergangsregel

Diese TRG tritt an die Stelle der Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zum Errichten und zum Betreiben von Füllanlagen (ArbSch. 12/1972 S. 452), die als TRG 730 ins Regelwerk eingegliedert wurde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)