TRbF 40 - TR brennbare Flüssigkeiten 40

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Anhang 3 TRbF 40 - Anhang C:
Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 212 "Tankstellen", Fassung April 2001 (1)

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält über TRbF 200 hinausgehende Sicherheitsanforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII.

4 Abgabeeinrichtungen

4.4 Es gelten die gleichen Anforderungen wie in Anhang A Nummer 4.1.1.6

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)