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§ 39 BGV C24 - Sprengsignale

(1) Bei jeder Sprengung sind vom Sprengberechtigten Sprengsignale zu geben. In Ausnahmefällen darf er einen Sprenghelfer damit betrauen. Signale dürfen wiederholt werden.

(2) Sprengsignale sind mit einem Signalhorn zu geben. Das Signalhorn muss sich im Ton von anderen Signalmitteln deutlich unterscheiden und darf nur zum Signalgeben beim Sprengen verwendet werden.

(3) Sprengsignale sind auf Weisung des Sprengberechtigten durch weitere Warnzeichen zu ergänzen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern.

(4) Es dürfen nur folgende Sprengsignale gegeben werden, die im einzelnen bedeuten:

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(5) Der Unternehmer hat Art und Bedeutung der Sprengsignale durch Anschlag bekanntzugeben.