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Anlage 1 BekGS 408 - Beispiele für Einstufung und Kennzeichnung

zu BekGS 408:

Hinweise

(1) Die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen Ähnlichkeiten und Unterschiede von Einstufung und Kennzeichnung nach altem und neuem Einstufungs- und Kennzeichnungsrecht. Sie wurden ausgewählt, um einige wesentliche Unterschiede in Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung gegenüber der Stoff-/Zubereitungsrichtlinie herauszustellen und Konsequenzen für den Arbeitsschutz abzuleiten. Eine weiter gefasste Gegenüberstellung von Einstufung und Kennzeichnung enthält der vom Umweltbundesamt herausgegebene Leitfaden: "Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt."

(2) Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden in den folgenden Tabellen die Vorgaben bezüglich der Größenverhältnisse für die Gestaltung des Kennzeichnungsetiketts nicht berücksichtigt. Außerdem sind für ein vollständiges Kennzeichnungsschild nach Stoff-/Zubereitungsrichtlinie bzw. CLP-Verordnung weitere Angaben (u.a. zum Inverkehrbringer und zur Produktidentifikation) erforderlich.

(3) Die Kennzeichnungsangaben in den Beispielen beziehen sich nur auf den industriellen oder gewerblichen Einsatz der Produkte. Für den privaten Gebrauch sind zusätzliche Sicherheitshinweise notwendig, die hier nicht aufgeführt sind.

(4) Die Legaleinstufungen in Anhang VI Teil III Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung weisen den Stoffen keine Sicherheitshinweise zu, wie es bisher in Anhang I der Stoffrichtlinie üblich war. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers, Importeurs oder nachgeschalteten Anwenders, zutreffende P-Sätze nach Maßgabe von Anhang I in Verbindung mit Anhang IV der CLP-Verordnung auszuwählen. Für die Auswahl der P-Sätze kann auch die Übersetzungstabelle aus dem RIP 3.6 16 hilfreich sein.

(5) Die in den nachfolgenden Beispielen zugeordneten P-Sätze sind als Vorschläge zu verstehen. Die Angabe der Nummerierung der H- und P-Sätze ist optional.

(6) Alle Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung der Beispiele beziehen sich auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Bekanntmachung. Sie sind nicht rechtsverbindlich und befreien Hersteller, Importeure oder Arbeitergeber nicht von den Pflichten der Informationsbeschaffung. Im Zuge des laufenden Registrierungsprozesses gemäß REACH-Verordnung kann sich bei den Beispielen die Einstufung und Kennzeichnung noch ändern, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich der Stoffeigenschaften bekannt werden.

(7) Hinweise zu den verwendeten Abkürzungen und Gefahrenpiktogrammen sind in den Anlagen 2 und 3 enthalten.

1 Beispiele für vergleichbare Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung und Stoff-/Zubereitungsrichtlinie

1.1 Natriumhydroxid, 4%-ige wässrige Lösung (4%ige Natronlauge)

(1) Für Natriumhydroxid [CAS-Nr. 1310-73-2] liegt eine harmonisierte Einstufung (Legaleinstufung) vor: Anhang VI der CLP-Verordnung enthält in Tabelle 3.1 die neue Einstufung und Kennzeichnung nach Anhang I dieser Verordnung und in Tabelle 3.2 die alte Einstufung und Kennzeichnung entsprechend dem aufgehobenen Anhang I der Stoffrichtlinie.

(2) Die Einstufung und Kennzeichnung von Natronlauge richtet sich nach der Konzentration von Natriumhydroxid in der wässrigen Lösung: Es gelten sowohl für die alte als auch die neue Einstufung die spezifischen Konzentrationsgrenzen von 0,5%, 2% und 5%.

(3) 4%-ige Natronlauge ist als C; R34 eingestuft und wird mit C, Atzend, R34 und S26-37/39-45 gekennzeichnet.

RechtsgrundlageStoff-/ZubereitungsrichtlinieCLP-Verordnung
EinstufungC; R34Hautätz. 1B; H314
Met. Korr. 1; H290
Kennzeichnung
AAB_2474_03

Ätzend
Verursacht Verätzungen. (R34)
Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. (S26)
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung/Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. (S37/39)
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen). (S45)
AAB_2474_04

Gefahr
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. (H290)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)
BEI KONTAKT MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle beschmutzten, getränkten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. (P303 + P361 + P353)
BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. (P301 + P330 + P331)Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. (P310)

(4) Die Einstufung nach CLP-Verordnung als Hautätz. 1B; H314 und die Zuordnung des Gefahrenpiktogramms GHS05 (Ätzwirkung); H314 erfolgt entsprechend. Zusätzlich ist eine Einstufung als Met. Korr. 1; H290 vorzunehmen. 17

(5) Das Signalwort "Gefahr" kommt neu hinzu.

(6) H314 weist ausdrücklich auf die bisher im R34 und R35 nur implizit enthaltene Gefahr schwerer Augenschäden hin. Eine Unterscheidung zwischen der Schwere der Atzwirkung (R34, R35) ist nach CLP-Verordnung nicht mehr vorgesehen (H314 für Hautätz. 1A und 1B). Die zuvor genannten Grenzwerte gelten entsprechend auch nach der CLP-Verordnung, ab Konzentrationen von fünf Prozent wird mit Hautätz. 1A, zwischen 2 und 5 Prozent mit Hautätz. 1B eingestuft; in beiden Fällen werden der Gefahrenhinweis H314 zugeordnet und entsprechende P-Sätze ausgewählt.

(7) Aus der Änderung der Kennzeichnung sind keine neuen oder zusätzlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Jedoch sind die Beschäftigten mit dem neuen Kennzeichnungssystem vertraut zu machen. Das Gefahrstoffverzeichnis sollte um die neue Einstufung ergänzt, die Betriebsanweisung entsprechend angepasst werden.

1.2 Zinkoxid [CAS-Nr. 1314-13-2]

(1) Während nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie die Anwendung der Kriterien für umweltgefährliche Eigenschaften zu definierten Kombinationen der R-Sätze führt, werden die akute und die chronische Gewässergefährdung gemäß der CLP-Verordnung getrennt voneinander betrachtet und dementsprechend eingestuft.

(2) Analog zu der getrennten Einstufung in die Gefahrenklassen "akut gewässergefährdend" und "chronisch gewässergefährdend" werden auch die entsprechenden Kennzeichnungselemente separat zugeordnet. Im Falle einer Einstufung als Aqu. akut 1; H400 und Aqu. chron. 1, H410 wird nur mit H410 gekennzeichnet. Das Gefahrenpiktogramm GHS09 (Umwelt) kann ggf. durch das entsprechende Transportkennzeichen ersetzt sein (siehe Nummer 3.2 dieser Bekanntmachung). Zudem wird mit dem Signalwort "Achtung" gekennzeichnet. Auch für Zinkoxid besteht eine harmonisierte Legaleinstufung.

(3) Hinsichtlich des Schutzes der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen stehen die physikalisch-chemischen Gefahren und die Gesundheitsgefahren im Vordergrund. Einstufungen nach CLP-Verordnung als "Gewässergefährdend" oder "Die Ozonschicht schädigend" haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitsschutz, da es sich um Gefahren für die Umwelt handelt.

RechtsgrundlageStoffrichtlinieCLP-Verordnung
EinstufungN; R50-53Aqu. akut 1; H400
Aqu. chron. 1; H410
Kennzeichnung
AAB_2474_19

Umweltgefährlich
Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
(R50-53)
Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. (S60)
Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. (S61)
AAB_2474_05

Achtung
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. (H410)
Freisetzung in die Umwelt vermeiden. (P273)
Verschüttete Mengen aufnehmen. (P391)
Inhalt/Behälter gemäß lokalen/nationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen. (P501)

(4) Im Falle des hier vorgestellten Beispiels ergeben sich aus der neuen Einstufung und Kennzeichnung demzufolge keine Auswirkungen auf den Arbeitsschutz, jedoch sind die Beschäftigten mit der neuen Kennzeichnung vertraut zu machen.

2 Beispiele für divergierende Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung und Stoff-/Zubereitungsrichtlinie

2.1 tert.-Butylperoxybenzoat [CAS-Nr. 614-45-9]

(1) Dieser Stoff wird gemäß Anhang VI der Stoffrichtlinie, von den Herstellern u.a. als explosionsgefährlich eingestuft. Da die CLP-Verordnung nicht die alten Kriterien für die Einstufung als explosionsgefährlich übernommen hat, wird diese Information nicht mehr durch ein entsprechendes Piktogramm übermittelt. Nach CLP-Verordnung wird tert-Butylperoxybenzoat als organisches Peroxid, Typ C und H242 sowie als Haut- und augenreizender Stoff jeweils der Kategorie 2 und den Gefahrenhinweisen H315 und H319 eingestuft. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss die Explosionsgefahr jedoch weiterhin berücksichtigt werden.

(2) Während sich die alte Einstufung als Xi; R36/38 und die neue Einstufung als Hautreiz. 2; H315 und Augenreiz 2; H319 entsprechen, ist dies für das alte Gefahrensymbol und neue Gefahrenpiktogramm nicht der Fall. Für die Kennzeichnung von haut- und augenreizenden Stoffen wird das Gefahrensymbol Xi (Andreaskreuz) durch das Gefahrenpiktogramm GHS07 (Ausrufezeichen) abgelöst.

(3) Es sind demnach die bisherigen Schutzmaßnahmen beizubehalten. Die Beschäftigten sind mit den Änderungen der Kennzeichnung und der Bedeutung der neuen Symbolik vertraut zu machen. Das Gefahrstoffverzeichnis sollte um die neue Einstufung ergänzt und die Betriebsanweisung entsprechend angepasst werden.

RechtsgrundlageStoffrichtlinieCLP-Verordnung
EinstufungE, R2
O, R7
Xi, 36/38
Org. Perox. C; H242
Hautreiz. 2; H315
Augenreiz. 2; H319
Kennzeichnung
AAB_2474_06

Explosionsgefährlich, Reizend
Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich. (R2)
Kann Brand verursachen. (R7)
Reizt die Augen und die Haut. (R36/38)
Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren (S7/9).
Von Schmutz, Rost, Chemikalien, insbesondere konz. Alkalien und konz. Säuren sowie von Beschleunigern (z. B. Schwermetallsalzen und Aminen) fernhalten. (S14)
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. (S36/37/39)
Nicht mischen mit Peroxidbeschleunigern oder Reduktionsmitteln. (S50)
Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. (S60)
AAB_2474_07

Gefahr
Erwärmung kann Brand verursachen. (H242)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Von Schmutz, Rost, Chemikalien, insbesondere konz. Alkalien und konz. Säuren sowie von Beschleunigern (z. B. Schwermetallsalzen und Aminen) fernhalten. (P220)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. (P305 + P351 + P338)
BEI Exposition oder Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. (P309 + P311)
An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. (P403+P233)
Inhalt/Behälter gemäß lokalen/nationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen. (P501)

2.2 N,N-Dimethylformamid [CAS-Nr. 68-12-2]

(1) N,N-Dimethylformamid ist ein legal eingestufter Stoff, jedoch sind hier einige Besonderheiten zu beachten. Die harmonisierten Einstufungen in Anhang VI der CLP-Verordnung sind in diesem Fall zum Teil mit Anmerkungen versehen. Der Eintrag enthält die Einstufungen als Repr. 1B; H360, Akut Tox. 4; H332 und H312 (inhalativ und dermal) und Augenreiz. 2. Bei den Einstufungen zur akuten Toxizität handelt es sich hier jedoch um sogenannte Mindesteinstufungen, die durch den Hersteller oder Importeur zu überprüfen sind. 18 Nach Herstellerangaben resultieren derzeit die Einstufungen als Akut Tox. 4; H312 und Akut Tox. 4; H332. 19 Bezüglich der Einstufung als reproduktionstoxisch kann der allgemeine Gefahrenhinweis H360 durch den spezifischen Gefahrenhinweis H360D ersetzt sein. 20

(2) Da N,N-Dimethylformamid zudem einen Flammpunkt von 58 °C besitzt (IUCLID 21 wird aufgrund der nach CLP-Verordnung geänderten Einstufungskriterien für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≥ 23 °C und ≤ 60 °C in die Gefahrenklasse Entz. Fl. 3; H226 eingestuft. Diese Einstufung ist derzeit noch nicht im Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten, jedoch durch den Hersteller oder Importeur zu ergänzen (siehe auch Beispiel Nummer 1.1) 22 .

(3) N,N-Dimethylformamid kann mit Luft explosionsfähige Gemische bilden. Dieser Sachverhalt ist unabhängig von der Einstufung und Kennzeichnung und muss bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

(4) Die Beschäftigten sind über die geänderte Einstufung und Kennzeichnung zu unterweisen. Das Gefahrstoffverzeichnis sollte ergänzt und die Betriebsanweisung entsprechend angepasst werden.

RechtsgrundlageStoffrichtlinieCLP-Verordnung
EinstufungRepr. Kat. 2; R61
Xn; R20/21
Xi; R36
Entz. Fl. 3; H226
Repr. 1B; H360D 20
Akut Tox. 4 18 ; H312
Akut Tox. 4 18 , 20 ; H332
Augenreiz. 2; H319
Kennzeichnung
AAB_2474_22

Giftig
Kann das Kind im Mutterleib schädigen. (R 61)
Auch Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. (R20/21)
Reizt die Augen. (R36)
Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. (S53)
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen). (S45)
AAB_2474_08

Gefahr
Kann das Kind im Mutterleib schädigen. (H360D)
Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. (H312)
Gesundheitsschädlich beim Einatmen. (H332)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Flüssigkeit und Dampf entzündbar. (H226)
Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. (P201)
Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten. (P403 + P235)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280)
BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert (P304 + P340).
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. (P305 + P351 + P338)
Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P337 + P313)

3 Beispiel für neue oder zusätzliche Einstufung und Kennzeichnung

3.1 Chlorwasserstoffsäure (Salzsäure) 20 %

(1) Aufgrund der Einstufungskriterien gemäß CLP-Verordnung wird 20 %-ige Salzsäure als Hautreiz. 2; H315, Augenreiz. 2; H319, STOT einm. 3, H335 und Met. Korr. 1; H290 eingestuft. Sie ist mit den Piktogrammen GHS05 und GHS07, dem Signalwort "Achtung" sowie den Gefahrenhinweisen H315, H319, H335 und H290 zu kennzeichnen.

(2) Die Reizwirkung wird hier nicht wie im bisherigen R-Satz-System mit einem Kombinationssatz dargestellt, sondern mit mehreren Gefahrenhinweisen, die den jeweiligen Gefahrenklassen nach CLP-Verordnung zugeordnet sind. Dadurch wird über die Formulierung eine gewisse Abstufung in der Reizwirkung gegenüber den einzelnen Organen vorgenommen. Die Gefahr der Augenreizung wird mit dem zusätzlichen Wort "schwere" hervorgehoben. In der Unterweisung sollte darauf hingewiesen werden.

(3) Es sind, soweit nicht schon geschehen, die Beständigkeitsbewertungen bzw. der Einsatz von korrosionsbeständigen Werkstoffen bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, Betriebsanweisungen zu ergänzen und die Beschäftigten zu unterweisen.

RechtsgrundlageStoff-/ZubereitungsrichtlinieCLP-Verordnung
EinstufungXi; R36/37/38Hautreiz. 2; H315
Augenreiz. 2; H319
STOT einm. 3; H335
Met. Korr. 1; H290
Kennzeichnung
AAB_2474_21

Reizend
Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut. (R36/37/38)
Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. (S26)
AAB_2474_09

Achtung
Verursacht Hautreizungen. (H315) Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Kann die Atemwege reizen. (H335)
Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. (H290)
Einatmen von Gas/Nebel/Aerosol vermeiden. (P261)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280)
An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. (P403 + P233)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. (P305 + P351 + P338)
BEI EINATMEN: Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. (P304 + P340)
BEI Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. (P312)

4 Beispiel für ergänzende EU-Kennzeichnungselemente (EU-Leftovers) 23

4.1 Natriumhypochloritlösung 25% [CAS-Nr. 7681-52-9]

(1) 25%-ige Natriumhypochloritlösung wird gemäß Zubereitungsrichtlinie mit C, Ätzend und N, Umweltgefährlich sowie mit den R-Sätzen 31, 34 und 50 gekennzeichnet. Gemäß CLP-Verordnung wird diese Kennzeichnung durch die neuen Gefahrenpiktogramme (GHS05, GHS09), die H-Sätze H314, H400 und dem EU-Leftover EUH031 ersetzt, wobei EUH031 dem bisherigen R-Satz R31 entspricht.

(2) Abgesehen von kleineren Änderungen im Wortlaut entsprechen die H- und P-Sätze inhaltlich den bisherigen R- und S-Sätzen. Es sind daher keine neuen oder zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich. Jedoch sind die Beschäftigten mit der Bedeutung der neuen Symbolik vertraut zu machen. Das Gefahrstoffverzeichnis und die Betriebsanweisung sind ggf. entsprechend anzupassen.

RechtsgrundlageStoff-/ZubereitungsrichtlinieCLP-Verordnung
EinstufungC; R34
R31
N; R50
Hautätz. 1B; H314
Aqu. Akut 1; H400
Kennzeichnung
AAB_2474_20

Ätzend, Umweltgefährlich
Verursacht Verätzungen. (R34)
Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. (R31)
Sehr giftig für Wasserorganismen. (R50).
Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser. (S28) Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen). (S45)
Nicht mischen mit Säuren (S50). Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. (S61)
AAB_2474_10

Gefahr
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. (H314)
Sehr giftig für Wasserorganismen. (H400)
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. (P280)
Gas/Nebel/Aerosol nicht einatmen. (P260)
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen. (P303 + P361 + P353)
BEI Exposition oder Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. (P309+P311)
Vermischung mit Säuren unter allen Umständen vermeiden. (P221)
Freisetzung in die Umwelt vermeiden (P273)
Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase 24 . (EUH031)

Leitlinie zu REACH, REACH Implementation Project (RIP). Deutsche Version: http://www.reach-clp-helpdesk.de/nn_96356/de/CLP/Downloads_VO/CLP_VO_Uebersetzungstabelle_S_P_Saetze.pdf?

Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der CLP-Verordnung legt fest, dass auch Stoffe mit harmonisierter Einstufung, die in eine oder mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen fallen, die nicht von einem Eintrag in Anhang VI Teil 3 erfasst sind, selbst nach Titel II der Verordnung einzustufen sind.

Einstufungen nach Maßgabe von Anhang VI, Nr. 1.2.1 der CLP-Verordnung, sind mit * gekennzeichnet.

Hinweis: Eine Studie (IUCLID21) weist einen LC50-Wert > 5,9 mg/l/4h aus. Diese wurde mit der maximal technisch erreichbaren Dampfkonzentration durchgeführt, d.h. höhere Konzentrationen bei der Standardtestmethode konnten nicht erreicht werden. Eine Einstufung als Akut. Tox. Kat 3; H331 aufgrund dieses Wertes ist nicht angezeigt, da der theoretische LC50 über dem Grenzwert von 10 mg/l/4h liegt. Die Einstufung als Akut. Tox. Kat. 4; H332 ist deshalb als Mindesteinstufung gerechtfertigt.

Einstufungen nach Maßgabe von Anhang VI, Nr. 1.2.3 der CLP-Verordnung, sind mit *** gekennzeichnet.

IUCLID=International Uniform ChemicaL Information Database (s. http://ecb.jrc.ec.europa.eu/esis/)

Ein Hinweis auf fehlende physikalische Gefahrenklassen kann auch die Transportklassifizierung (siehe Kapitel 14 des Sicherheitsdatenblattes) liefern, z.B. wurde die Flammpunktgrenze für "Entzündbare Flüssigkeiten" in den Transportvorschriften bereits 2007 eingeführt.

Siehe Nummer 2 Abs. 1 Nr. 9.

Die EUH-Sätze befinden sich auf dem Etikett als ergänzende Informationen in einem eigenen Abschnitt (siehe Artikel 25 der CLP-Verordnung).