TRR 532 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 532

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Abschnitt 2 TRR 532 - Allgemeines (1)

2.1 Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus äußeren Prüfungen und Druckprüfungen oder anderen geeigneten Verfahren. Sollen solche andere geeignete Verfahren angewendet werden, sind diese zuvor zwischen dem Sachkundigen und dem Betreiber abzustimmen.

2.2 Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist es, eine Aussage darüber zu treffen, daß sich die Rohrleitung und ihre Ausrüstungen zum Zeitpunkt der Prüfung für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und daß gegen den weiteren Betrieb keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen.

Stichprobenweise Prüfungen sind ausreichend, wenn der Sachkundige aus ihren Ergebnissen den sicherheitstechnischen Zustand der zu prüfenden Anlagenteile beurteilen kann. Soweit erforderlich, kann sich der Sachkundige bei seinen Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen des Betreibers oder Dritter abstützen, wobei ihm deren Bewertung obliegt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)