DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 3.1 - 3 Auftraggebende und Planende (Verantwortung bei Planung und Durchführung des Bauvorhabens)
3.1 Allgemein

Der Bauherr bzw. die Bauherrin trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens. Er bzw. sie muss für die erforderliche Organisation sorgen und hat bei der Beauftragung von Fachleuten (insbesondere entwurfsverfassende, planende, bauleitende Personen, Koordinatoren, bauausführende Unternehmen) im Rahmen seiner bzw. ihrer Gesamtverantwortung für die Berücksichtigung der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu sorgen. Bauherren und Bauherrinnen müssen die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung des gesamten Ablaufs gewährleisten.

Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der Ausschreibung und Vergabe von Gerüstbauarbeiten zu berücksichtigen.

Insbesondere Informationen für gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche, Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege, Arbeitsmittel und Einrichtungen, z. B. Gerüste, Krane, Treppentürme, Seitenschutz, Schutzdächer, Auffangnetze, Baustellenunterkünfte, Sanitäranlagen, Sanitätsräume bzw. Einrichtungen für die Untersuchung und Entsorgung kontaminierter Böden und Bauteile, sind an Gerüstersteller und Gerüstnutzer zu übergeben.

Siehe hierzu Baustellenverordnung in Verbindung mit Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (Abschnitt 5.2 RAB 33).

Für die Planung und Ausführung der Arbeiten sind die Hinweise des Koordinators oder der Koordinatorin nach Baustellenverordnung (BaustellV) und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.

Siehe § 5 BaustellV.