Abschnitt 3 TRAC 001 - Anwendung der TRAC (1)
3.1 (1) Die TRAC enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen, die im Regelfalle unter Berücksichtigung den üblichen Betriebsverhältnisse zu stellen sind.
(2) Die zuständige Behörde kann
nach § 4 der AcetV(2) im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies zur Abwehr besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte notwendig ist, und
nach § 5 AcetV(3) unter den dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen bewilligen.
3.2 Von den TRAC, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager ihren Niederschlag gefunden haben, darf nur abgewichen werden, wenn die zuständige Behörde hierfür eine Ausnahme bewilligt hat.
3.3 Jede TRAC ist spätestens mit denn Beginn des auf ihre Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt folgenden sechsten Kalendermonats anzuwenden, sofern Abweichungen nicht festgelegt sind.