DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.20 - 4.20 Fahrzeuge

4.20.1 Geeignete Fahrzeuge

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Transport von Explosivstoffen nur solche Fahrzeuge benutzt werden, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoffe nicht auslösen können.

Siehe hierzu auch DGUV Regel 113-006 "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben".

4.20.2 Umschlagdauer

Können aus betrieblichen Gründen Fahrzeuge, die mit Explosivstoffen in Versandverpackungen beladen sind, nicht sofort abgefertigt oder entladen werden, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer sicherzustellen, dass sie innerhalb eines umfriedeten und bewachten Betriebsgeländes an einem wenig gefährdeten Ort abgestellt werden.

Das Abstellen einschließlich des Be- und Entladens muss innerhalb von 24 Stunden oder am darauf folgenden Werktag abgeschlossen sein.

Ist dieser Werktag ein Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Wird der Zeitraum überschritten, sind die für Lager vorgeschriebenen Abstände entsprechend den Tabellen nach Anhang 6 dieser Regel einzuhalten.

4.20.3 Abstellen in Eisenbahnwagen

Abgestellte Eisenbahnwagen mit Explosivstoffen sind gegen Abrollen und gegen Auffahren anderer Schienenfahrzeuge zu sichern.

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Eisenbahnwagen gegen Abrollen durch Anziehen der Handbremse oder durch Anlegen von Radvorlegern in beiden Richtungen und Schienenfahrzeuge durch Sperrung des Gleises mittels Signalgebung gegen ein Auffahren anderer Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden.