Abschnitt 6.5 - 6.5 Nutzung persönlicher Schutzausrüstungen
Im Gegensatz zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen, die die Schallausbreitung einschränken, wirkt die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen in der Nähe des Menschen.
Dem persönlichen Gehörschutz ist der Abschnitt 8 gewidmet.