DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Kapitel 2.19 - Betreiben von Schleifmaschinen

[Inhalte aus bisheriger VBG 7n6, 7t1]

Fachausschuss "Metall und Oberflächenbehandlung" der BGZ

Inhaltsverzeichnis

  1. 1

    Anwendungsbereich

  2. 2

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

    1. 2.1

      Allgemeine Anforderungen

    2. 2.2

      Großschleifkörper

    3. 2.3

      Handschleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten

    4. 2.4

      Persönliche Schutzausrüstungen

  1. 1

    Anwendungsbereich

  2. 1.1

    Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Schleifmaschinen.

    1. Hinsichtlich Schleifwerkzeuge siehe Unfallverhütungsvorschrift "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12, bisherige VBG 49).

  3. 1.2

    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von Schleifmaschinen für die Bearbeitung von Holz, Leder, Filz, Edel- und Halbedelsteinen.

  4. 2

    Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

  5. 2.1

    Allgemeine Anforderungen

  6. 2.1.1

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schleifmaschinen nur mit den zugehörigen Schutzeinrichtungen, insbesondere den Schleifkörperschutzhauben betrieben werden.

    1. Schleifmaschinen mit Kleinstschleifkörpern bedürfen keiner Schutzhaube.

      Als Kleinstschleifkörper gelten Schleifwerkzeuge bis 50 mm Ø in Bakelite- und keramischer Bindung, bis 70 mm Ø und 10 mm Breite in Kunstharzbindung mit Faserstoffverstärkung.

  7. 2.1.2

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nachstellbare Schutzhauben der Abnutzung des Schleifkörpers entsprechend eingestellt werden; siehe Bild 1 .

  8. 2.1.3

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Werkstückauflagen der Schleifmaschinen für Handschliff (Schleifböcke) stets allseitig dicht an den Schleifkörper herangestellt werden; siehe Bild 1 .

    Bild 1: Beispiel einer Schutzhaube für Schleifmaschinen für Handschliff (Schleifböcke)
    ccc_2044_30.jpg
  9. 2.1.4

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Trennarbeiten Einrichtungen gegen das Verkanten des Werkzeugs und des Werkstückes vorhanden sind und von den Versicherten benutzt werden.

  10. 2.1.5

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Trockenschleifen im Dauerbetrieb der Schleifstaub abgesaugt oder auf andere Weise unschädlich gemacht wird.

  11. 2.2

    Großschleifkörper

    Bei Großschleifkörpern ist während des Stillstandes des Schleifkörpers sicherzustellen, dass jegliche Wasseraufnahme verhindert wird.

  12. 2.3

    Handschleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten

  13. 2.3.1

    Auf Handschleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten dürfen ausgesparte Schleifkörper nur verwendet werden, wenn die Schutzhaube den ganzen Schleifkörperumfang umfasst.

  14. 2.3.2

    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei tief ausgesparten Schleifkörpern die Schutzhaube in axialer Richtung nachstellbar ist.

  15. 2.4

    Persönliche Schutzausrüstungen

  16. 2.4.1

    Die Versicherten haben bei Trockenschliff geeigneten Augenschutz zu tragen.

    1. Siehe § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192).

  17. 2.4.2

    Abschnitt 2.4.1 gilt nicht für leichtere, kurzfristige Arbeiten, wenn die Schleifmaschinen mit geeigneten Schutzfenstern gegen Funkenflug ausgerüstet sind.